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Baumschutzsatzung

Der Erlass einer Baumschutzsatzung obliegt den Städten und Gemeinden und soll das willkürliche Fällen von Bäumen verhindern und schützenswerten Baumbestand erhalten. Die Umsetzung der Baumschutzsatzung wird von den Behörden ganz unterschiedlich gehandhabt. In einigen Gemeinden werden nur bestimmte, für das Ortsbild wichtige Altbäume geschützt. Andere Behörden definieren bestimmte Baumarten und Mindest-Stammumfänge für eine Schutzwürdigkeit. In vielen Städten und Gemeinden Ostfrieslands existieren jedoch keinerlei Richtlinien, die das Beseitigen von Bäumen regeln. Auf Privatgrund können die Eigentümer fast ungehindert wertvolle Bäume fällen. Und das sogar ganzjährig! Der NABU setzt sich seit Langem flächendeckend für Baumschutzsatzungen ein. Baumschutzsatzungen gibt es z.B. für die Stadt Aurich, Emden, Leer und Norden.

Alle Bäume, die unter die Baumschutzsatzungen fallen, dürfen nur mit einer behördlichen Genehmigung beseitigt werden.

Bäume in Wallhecken, die zu den besonders geschützten Biotopen zählen, genießen einen besonderen Status. So dürfen alte Eichen in Wallhecken grundsätzlich nur mit einer Genehmigung entfernt werden.

Des Weiteren gibt es bestimmte Abstandsvorschriften zum Nachbarn, die grundsätzlich Anspruch darauf haben, dass zu nah an der Grenze stehende Bäume beseitigt oder zurückgeschnitten werden. Der Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt kann verjähren, wenn ein Baum bereits seit vielen Jahren die zulässigen Abstände nicht einhält.

Im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht hat der Eigentümer von Bäumen bestimmte Pflichten, die besagen, dass von evtl. maroden Bäumen keine Gefahr ausgehen darf.

 

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